Heute titelte die BILD: „Hacker-Angriff von Piraten-Rechner“, weil auf einem Computer des Landtags NRW, der der Piratenfraktion NRW zur Verfügung gestellt wurde, das Programm „Cain“ gefunden wurde. Landtagspräsidentin Gödecke und die Piratenfraktion NRW haben daraufhin Strafanzeigen gegen Unbekannt gestellt. Ein Schritt, der vom geltenden Recht her durchaus sinnvoll ist, da das Programm verbotenerweise in einem fremden Netzwerk installiert wurde. Wie uns der Fraktionsvorstand bestätigte, war diese Strafanzeige notwendig, um weiteren Schaden von der Fraktion abzuwenden – und bedeutet lediglich eine juristische und keine politische Akzeptanz des Paragraphen 202c StGB.
 
Wenn man die Fakten nämlich näher betrachtet, ist die Behauptung, dass es sich bei dem Programm um Spyware, oder gar um ein „Hacker-Programm“ (Wenn überhaupt müsste es Crackerprogramm heissen) handelt, nicht ganz richtig. Cain (von „Cain & Abel„) ist ein Programm, dass unter anderem der Wiederherstellung verlorener Passwörter dient. Dabei nutzt es keine Sicherheitslücken, wie ein Crackerprogramm es tun würde, sondern greift lediglich auf existierende Programmkomponenten zu. Man findet es als FreewareDownload auf Plattformen wie chip.de und computerbild.de. Wir Piraten und mit Sicherheit auch die vielen Nutzer dieser Dienstanbieter würden selbstverständlich niemals davon ausgehen, dass man auf diesen Plattformen illegale Spyware und Hackerprogramme downloaden könnte.
 
Cain ist ein klassisches Dual-Use Programm, das – im eigenen Netzwerk angewandt – sehr hilfreich, in fremden Netzwerken aber eine Waffe sein kann. Ein Hammer ist dafür gemacht, Nägel einzuschlagen, aber natürlich kann man damit auch Wände einreißen. Gerade hier zeigen sich die Probleme mit dem schwammigen §202c StGB. 
Selbstverständlich halten sich die Piraten an geltendes Recht; umso wichtiger ist aber die von der Piratenpartei schon lange geforderte Überarbeitung des Paragraphen 202c StGB, damit User nicht länger unsinnig kriminalisiert werden. [jb]

2 Kommentare

  1. 2

    1. Ironie in TV und PMs klappt nicht
    2. an geltendes Recht hält sich eben nicht, wer auf fremder Hardware Passwörter löscht oder beschafft. §202c hin oder her: Tatbestand nach §202a (1)&(2) sind erfüllt, wenn man zur Verfügung gestellte Kisten „aufmacht“ um Adminrechte zu bekommen.

    Restkritik bei Interesse gerne gewohnt deutlich aber nicht öffentlich an dieser Stelle….

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